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 Landesverein

für Höhlenkunde in Tirol

Vereinsstatuten des Landesvereines für Höhlenkunde in Tirol
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

 

Präambel

Anstelle geschlechtsspezifischer Begriffe zu Mann/Frau werden die bisherigen Sachbegriffe wie Obmann, Vorsitzender, Sitzungsleiter, Kassier, Katasterwart, Zeugwart, Betriebsleiter der Schauhöhle/Hüttenwart, Rechnungsprüfer, Schiedsgericht geschlechtsneutral und ohne jegliche Diskriminierung verwendet.

 

 

§ 1  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Landesverein für Höhlenkunde in Tirol“.

 

Er hat seinen Sitz in 6300 Wörgl und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Bundesland Tirol.

 

Die Errichtung von Forschergruppen ist möglich.

 

 

§ 2  Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt das Aufsuchen und die Erforschung von Höhlen und anderen unterirdischen Hohlräumen sowie deren Dokumentation.

 

 

§ 3  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs.2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen

  • a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende

  • b) Befahren von Höhlen und anderen unterirdischen Hohlräumen sowie Erforschung, Vermessung und Dokumentation,

  • c) Förderung der Höhlenforschung in Tirol

  • d) Führung eines Höhlenkatasters und eines Planarchivs im Rahmen des ihm vom Verband österreichischer Höhlenforschung in Wien zugewiesenen Arbeitsgebietes,

  • e) Anlegung und Erhaltung einer Vereinsbücherei, Sammlungen fachwissenschaftlicher Berichte

  • f) Zusammenarbeit mit den übrigen Landesvereinen für Höhlenkunde in Österreich und höhlenkundlichen Vereinen im Ausland.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) freiwillige Beiträge, Spenden und Subventionen

c) Reinerträgnisse von Veranstaltungen

 

 

§ 4  Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein besteht aus A-, B- und C-Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

  2. A-Mitglieder sind alle jene, welche den vollen Mitgliedsbeitrag leisten. Zu diesen zählen aktive und unterstützende Mitglieder.

  3. B-Mitglieder sind Ehepartner, Studenten bis zum Alter von höchstens 27 Jahren und Grundwehrdiener/Zivildiener sowie Mitglieder der „Österreichischen Höhlenrettung - Landesverband Tirol“. B-Mitglieder zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

  4. C-Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr und zahlen ebenfalls einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

  5. Ehrenmitglieder sind jene Personen, welche sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben und zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

 

 

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die nicht unter das Verbotsgesetz fallen. 

  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit, aber spätestens zum 30. September jeden Jahres erfolgen, damit die Kündigung zum Jahresende wirksam wird. Der Austritt muss schriftlich per Post oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum Ende des nächsten Jahres wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. E-Mail-Eingang maßgeblich.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

 

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.

  2. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe bis zum 31. Jänner jeden Jahres verpflichtet.

  4. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den A- und B-Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

 

 

§ 8  Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

§ 9  Generalversammlung

 

1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis Ende März statt.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung

b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder

c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer

binnen vier Wochen statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder per E-Mail einzureichen. Diese Anträge sind unverzüglich allen Vereinsmitgliedern per E-Mail zur Kenntnis zu bringen.

5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden; ausgenommen ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.

6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die A- und B-Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, so übernimmt der Katasterwart den Vorsitz.

§ 10  Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

1. Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Entlastung des Vorstands;

4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die Mitglieder;

7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

8. Beschlussfassung über Statutenänderungen, und die freiwillige Auflösung des Vereins;

9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 11  Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Obmann, dem Kassier und dem Katasterwart.

  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Kassier schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  5. Wenn die Hälfte des Vorstandes eine Vorstandssitzung für nötig hält, ist der Obmann, bei dessen Verhinderung der Kassier verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zum Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.

  8. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Kassier. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12  Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

  2. Vorbereitung der Generalversammlung;

  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  6. Statutenänderung, die aus formalen Gründen von Aufsichts- Finanzbehörde oder Gericht verlangt werden; diese sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

 

§13  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

  1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die anderen Vorstandsmitglieder unterstützen den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

  3. Im Fall der Verhinderung des Obmanns übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied diese Aufgabe.

  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  6. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand; im Fall der Verhinderung der Kassier.

  7. Ein Mitglied des Vorstandes führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

  8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Im Falle der Verhinderung übernimmt der Katasterwart diese Aufgaben.

  9. Dem Katasterwart obliegen alle Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Tiroler Höhlenkataster stehen. Im Falle der Verhinderung übernimmt der Kassier diese Aufgaben.

§ 14  Rechnungsprüfer

 

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs.8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15  Schiedsgericht

 

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16  Freiwillige Auflösung des Vereins

 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Über das zur Zeit der freiwilligen Auflösung vorhandene Vereinsvermögen hat diese Versammlung zu verfügen, doch ist es einem im Verband österreichischer Höhlenforschung vertretenen Verein für Höhlenkunde oder Schauhöhlenbetrieb oder einem Höhlenrettungsverein zuzuführen. Sollte die Versammlung keinen rechtskräftigen Beschluss fassen können, so ist das Vermögen dem Verband österreichischer Höhlenforschung zuzuführen.

 

Wörgl, Feber 2024

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